§ 212 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
    1. a)Litera adie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und
    2. b)Litera ber (sie) diese Wegstrecke an seinen (ihren) Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Absatz eins, bis 2.
  4. (4)Absatz 4Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er (sie)
    1. a)Litera aAnspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oderAnspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 19 und 36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder
    2. b)Litera bVergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.
  5. (5)Absatz 5Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 194, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  7. (7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des Paragraph 199,

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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