Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis zur Gemeinde
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 113 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des neuen Dienstverhältnisses (§ 114 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde dem neuen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen vorangegangenen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem (der) Bediensteten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der (die) Bedienstete aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im neuen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er (sie) auch bei Fortbestand des vorangegangenen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
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