5. ABSCHNITT
SONSTIGE RECHTE
Amtstitel
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel zu führen.
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.
(3) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
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