(1) Für Bedienstete, die die Option gemäß § 165a Oö. GBG 2001 oder § 234 rechtswirksam erklärt haben, gelten - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Abs. 2 bis 10. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 190) der Bediensteten nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück, sofern dies beantragt wird.
(6) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) oder des (der) Vertragsbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) oder der (die) Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(8) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(9) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden § 28 Abs. 2 Z 1 und 4, § 162 und § 208 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 219 Abs. 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 219 Abs. 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. LGG. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(11) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die
1. | im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Option teilzeitbeschäftigt sind und | |||||||||
2. | eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. LGG beziehen, | |||||||||
gebührt ab Wirkung der Optionserklärung jener Teil der Verwendungszulage, die dem Mehrleistungsanteil gemäß § 30a Abs. 4 Oö. LGG entspricht, als pauschalierte Mehrleistungsvergütung. Diese Mehrleistungsvergütung ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn des § 2 Oö. NGZG; § 194 und § 195 Abs. 1 Z 3 sind sinngemäß anzuwenden. |
(Anm.: LGBl.Nr. 73/2008, 90/2013, 76/2021) |
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