§ 59 Oö. GDG 2002 § 59

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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