§ 59 Oö. GDG 2002 § 59

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 Oö. GDG 2002
§ 60 Oö. GDG 2002