§ 7a Oö. GDG 2002 § 7a

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörden bzw. Dienstgeber und der Personalverwaltung einschließlich der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten sowie Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung sind automationsunterstützt an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde, zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen und zur Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übermitteln. Bedient sich die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband eines Auftragsverarbeiters, kann sie bzw. er an Stelle einer Übermittlung die Landesregierung ermächtigen, die betreffenden personenbezogenen Daten direkt beim jeweiligen Auftragsverarbeiter abzufragen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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