§ 232 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 193b statt des § 230 anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.

(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem (der) Bediensteten in seiner (ihrer) bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der (des) Bediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Besoldungsdienstalter.

(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der (die) Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 232 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 232 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 232 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 232 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 232 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 231 Oö. GDG 2002
§ 233 Oö. GDG 2002