Ausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:
– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;
– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
– das Prüfungsverfahren;
– den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4;
– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.
(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
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