§ 76 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 76

Ausbildungsverordnung

 

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;

– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4;

– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.

 

(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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