§ 44 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 44

Wiederaufnahme in den Dienststand

 

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.

 

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

 

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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