Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)
(4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5)Absatz 5Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
1.Ziffer einsder Monatsbezug,
2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren,
4.Ziffer 4die Kinderbeihilfe,
welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden.Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Z 1 bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden.Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Ziffer eins bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(6)Absatz 6Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7)Absatz 7Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 49 einzurechnen.Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 49, einzurechnen.
(8)Absatz 8Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
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