(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)
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