§ 248 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 52 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 52 Abs. 3 neu zu bestellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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