Abweichend von § 52 Abs. 5 ist die Disziplinarkommission, insoweit Aufgaben nach diesem Landesgesetz nicht dem (der) Vorsitzenden als Einzelmitglied zukommen, bei Vorliegen einer umfassenden Entscheidungsgrundlage ermächtigt, Abstimmungshandlungen im Bereich der §§ 59 bis 63 sowie §§ 67 und 68 auf Vorschlag des (der) Vorsitzenden durch Umlaufbeschluss zu treffen. Umlaufbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit von mindestens vier Stimmen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Disziplinarkommission schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden gegen einen Umlaufbeschluss aussprechen, ist vom (von der) Vorsitzenden eine Sitzung der Disziplinarkommission einzuberufen. Ein Umlaufbeschluss kann auch im Weg elektronischer Medien gefasst werden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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