Karenzurlaube, während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Bediensteten oder des Bediensteten angehört, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes, | ||||||||||
2. | zur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 129, | |||||||||
3. | im dienstlichen Interesse | |||||||||
gewährt worden ist. |
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
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