§ 170 Oö. GDG 2002 § 170

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Karenzurlaube, während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Bediensteten oder des Bediensteten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

zur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 129,

3.

im dienstlichen Interesse

gewährt worden ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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