(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung.
(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
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