§ 228 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen III bis V vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen römisch III bis römisch fünf vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:

Dienstklasse III

Gehaltsstufe

Euro

1

2.074,8

2

2.113,3

3

2.151,8

4

2.190,7

5

2.229,3

6

2.267,9

7

2.307,5

8

2.349,9

9

2.391,6

10

2.433,9

11

2.476,3

12

2.521,5

  1. (3)Absatz 3Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.Für den Gehalt der Dienstklassen römisch IV und römisch fünf sind die im Paragraph 28, Absatz 3, Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
    1. 1.Ziffer einsVorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)Vorrückung (Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    2. 2.Ziffer 2Zeitvorrückung (Abs. 7 bis 9)Zeitvorrückung (Absatz 7 bis 9)
    3. 3.Ziffer 3Beförderung (Abs. 10 bis 14)Beförderung (Absatz 10 bis 14)
    4. 4.Ziffer 4Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)Überstellung (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34, Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    5. 5.Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5, Oö. Landes-Gehaltsgesetz).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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