Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag.
(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
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