(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus
1. | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder | |||||||||
2. | in der amtlichen Tätigkeit selbst | |||||||||
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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