(1) Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen für Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
4. | die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate, | |||||||||
5. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Wurde gegen eine(n) im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtin) eine Strafe nach Abs. 2 Z 3 verhängt und wird der (die) Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der (die) Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtinnen) sinngemäß anzuwenden.
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