§ 176 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 176

Kürzung wegen Freistellung

 

(1) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 111 und 112 gebührt dem (der) Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe in jenem Ausmaß, das seiner (ihrer) gehaltsrechtlichen Stellung und seinem (ihrem) durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.

 

(2) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß oder die gehaltsrechtliche Stellung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, ist der für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

 

(3) Scheidet der (die) Bedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand aus, ist der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

 

(4) Scheidet der Beamte (die Beamtin) aus dem aktiven Dienststand aus, ist eine sich ergebende Rückforderung eines Übergenusses zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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