§ 205a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sind der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen gemäß § 165 Abs. 4.

2.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gemeinde-Personalvertretung zu erfolgen.

3.

§ 6 Abs. 1, 2 und 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Trägers der Krankenversicherung der Träger der Krankenfürsorge tritt.

4.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sind nicht anzuwenden.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, die ab 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 3, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, sind der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 2/2011)

(3a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ treten die Begriffe „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form;

2.

die Betriebliche Vorsorgekasse für freie Dienstverhältnisse im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Abs. 1 Z 2 ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die § 1, § 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) sind nicht anzuwenden;

4.

für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 100/2011)

(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 121/2014, 76/2021)

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes ist jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch den Bediensteten (die Bedienstete) heranzuziehen. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 76/2021)

(6) Die Anwendbarkeit des § 205a schließt die Anwendung des § 205 aus. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2003)

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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