(1) Das Urlaubsausmaß beträgt abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 in jedem Kalenderjahr 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)
1. | bei einem Dienstalter von 25 Jahren, | |||||||||
2. | für die Bedienstete (den Bediensteten), die (der) das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat, | |||||||||
3. | für die Beamtin (den Beamten), deren (dessen) Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt. |
(2) Abweichend von § 114 Abs. 7 ist unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten, die der Beamtin (dem Beamten) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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