(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die für Landesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung, und auf die besonderen strukturellen Verhältnisse im Gemeindebereich und im Verwaltungsbereich insbesondere auf die Einwohnerzahl, die budgetären Größenordnungen und den Personalstand der einzelnen Gemeindeverwaltungen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die entsprechenden Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, bei welchen Bewertungskriterien Zwischenstufen zur Bewertung herangezogen werden können. Dabei sind die Interessenvertretungen der Gemeinden und die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)
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