(1) Hat der (die) Beamte (Beamtin) vor dem (der) Dienstvorgesetzten, vor dem (der) Bürgermeister(in) oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
1. | der Verweis und | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der (die) Beamte (Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 59 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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