(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.
(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.
(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
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