§ 207 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 207

Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

 

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 206 Abs. 3,

1.

im Fall des Ausscheidens eines (einer) provisorischen Beamten (Beamtin) nach Ablauf der Probezeit

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe;

2.

im Fall des Ausscheidens eines (einer) definitiven Beamten (Beamtin)

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-fache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

 

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 206 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

 

(3) Nimmt ein Beamter (eine Beamtin) Teilzeitbeschäftigung nach § 107 in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten (der Beamtin) entspricht.

 

(4) Tritt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 206 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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