(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 184 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung der Landesregierung in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Bediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Entstehen neue Gruppen von Bediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Bediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 188 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
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