§ 88 Oö. GDG 2002 § 88

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der (die) Bedienstete außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der (Die) Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1.

ihn (sie) an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben behindert, oder

2.

die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines (ihres) Dienstes hervorruft, oder

3.

für den (die) Bedienstete(n) eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder

4.

dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder

5.

sonstige wesentliche Interessen der Gemeinde als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Der (Die) Bedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist dem (der) Bediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der (die) Bedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - durch den Gemeindevorstand zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

1.

kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 6 erfolgt und

2.

die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 6a vorläufig untersagt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)

(8) Der Gemeindevorstand hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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