(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
1. | vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
2. | vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4. |
(2) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
1. | hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand), | |||||||||
2. | hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand). |
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