§ 123 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 123

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

 

(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann dem (der) Bediensteten bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag den Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestatten.

 

(2) Wurde dem (der) Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 24 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

3.

den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder

4.

der (die) Vertragsbedienstete gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

5.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder

6.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt.

 

(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen ist.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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