Entfall des Monatsbezugs
(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe des Bediensteten entfallen
1. | für die Dauer eines Karenzurlaubs oder einer Karenz, | |||||||||
2. | für die Dauer einer Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach den §§ 155 Abs. 3, 157, 158 oder 126a Abs. 1 Z. 3, | |||||||||
3. | wenn der (die) Bedienstete eigenmächtig mindestens einen Tag dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, | |||||||||
4. | für die Zeiten, die der (die) Bedienstete auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung in Strafhaft zuzubringen hat (Strafvollzug), | |||||||||
5. | wenn er abgängig geworden ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der im Abs. 1 genannten Abwesenheiten bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug und die Kinderbeihilfe. Bereits ausbezahlter, nicht gebührender Monatsbezug und Kinderbeihilfe sind hereinzubringen.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 entfallen der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten für die Dauer der Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abwesenheit die Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung tritt.
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