(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit; | |||||||||
3. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren. |
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(4b) Auf Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7 ist Abs. 4a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(5) Wenn geeignete Bewerber(innen), die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der Gemeinde erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.
(6) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 120, 168 und 181 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011, 87/2016)
(7) Wird ein(e) Bedienstete(r) aus einem Gemeindedienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er (sie) vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er (sie) schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete(r) nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)
(8) Der (Die) Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem von diesem (dieser) beauftragten Organ zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines (einer) Vertragsbediensteten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(9) Zuständig für die Aufnahme bzw. Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Gemeinderat.
(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(11) Die Aufnahme bzw. Bestellung des (der) Leiters (Leiterin) eines gemeinschaftlichen Gemeindeamts im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 erfolgt mittels übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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