(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)
1. | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
2. | Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats) | |||||||||
ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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