§ 150 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 150

Festsetzung der Dienstbeurteilung

 

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

 

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend und ist keine Kündigung erfolgt, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig. Dies gilt nicht bei Vertragsbediensteten deren Dienstverhältnis kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

 

(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die Dienstbeurteilung dem (der) Bediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

 

(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 151 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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