(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
0 Kommentare zu § 225 Oö. GDG 2002