§ 225 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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