§ 101 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 101

Nachtarbeit

 

(1) Die Dienstzeit des (der) Bediensteten, der (die) seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je einen 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen), deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder in einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

 

(3) Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen) mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 138 bis 140 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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