(1) Das Land erbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder Angehörige erbringen muss.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Land
1. | die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, ausgenommen Beiträge auf freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses nach § 56a Oö. L-PG, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge, | |||||||||
2. | die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen, | |||||||||
3. | monatliche Beiträge im siebenfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen), | |||||||||
4. | für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe), | |||||||||
5. | alljährlich den Ersatz des Personal- und Sachaufwandes, welche durch die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 und 6 erwächst, | |||||||||
zu leisten bzw. abzuführen. |
(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der Bemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 sind bis zum 10. des Auszahlungsmonats fällig, jährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Für den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb Leistungen nach Abs. 2 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für pensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Das Land hat die Leistungen gemäß Abs. 1 namens der Gemeinde unmittelbar an die Ruhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.
(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % vorzuschreiben. Diese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Gemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.
(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen zu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 6 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.
(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und die Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Gemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese vorschussweise erbrachten Leistungen dem Land binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2018) |
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