(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Mitgliedschaft ruht,
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während einer (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, | |||||||||
5. | während einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge und Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres und | |||||||||
6. | während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister(in). Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen oder | |||||||||
2. | ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
3. | sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen nicht teilgenommen haben oder | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013)
(7) Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 52 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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