(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(3) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 und 3 und § 42a Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 191 Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 191 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 maßgeblich.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
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