(1) Die Disziplinarkommission kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe oder einer von ihr verhängten Geldbuße unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs ausreichen wird, um den Beamten (die Beamtin) von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten (die Beamtin) innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten (die Beamtin) wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
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