§ 203a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erleiden, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der (dem) Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre (seine) Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr (ihm) nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.

(2) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband leistet der (dem) Bediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

1.

der (dem) Bediensteten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen – auch im Exekutionsweg – nicht befriedigt werden können oder

2.

eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Z 1 entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der (dem) Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.

(4) Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem von der Gemeinde bzw. Gemeindeverband nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.

(5) Die Ersatzpflicht der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands besteht nur insoweit, als die Ansprüche der (dem) Bediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der (des) Bediensteten gegen die Schädigerin (den Schädiger) oder Dritte gehen, soweit sie von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband bezahlt werden, durch Legalzession auf die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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