§ 112b Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge, einer (vorläufigen) Suspendierung oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 165 Abs. 1 und 4 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die bzw. den Bediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2b) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 oder 2b sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(4) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß der bzw. des Vertragsbediensteten mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist bzw. das Stundenausmaß der Beamtin bzw. des Beamten von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie bei Vertragsbediensteten das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Beamtinnen bzw. Beamten eine Erklärung im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Dem Ansuchen auf Konsumation kann auch ohne gleichzeitiges Ansuchen der oder des Vertragsbediensteten um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt oder ohne gleichzeitige Erklärung der Beamtin oder des Beamten im Sinn des § 112 Abs. 3 zugestimmt werden, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der bzw. des Bediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbe-zugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmung des § 194 anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Bedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 109 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 181 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 181 Abs. 3 sowie 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 174 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 114 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 205 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 205 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1.

wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a)

Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b)

Außerdienststellung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung oder

d)

Beendigung des Dienstverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur jeweiligen Gemeinde (Gemeindeverband) sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder

3.

wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

4.

mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 206 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 an eine Beamtin bzw. einen Beamten ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letz-ten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.

(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Bedienstete im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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