6. ABSCHNITT
VERWENDUNG
Aufgaben
(1) Jede(r) Bedienstete, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendung (§ 2 Z. 5), für die er (sie) aufgenommen wurde, entsprechen.
(2) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen seiner Verwendung (§ 2 Z. 5) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(3) Einem (Einer) Bediensteten, der (die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
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