§ 136 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

6. ABSCHNITT

VERWENDUNG

 

§ 136

Aufgaben

 

(1) Jede(r) Bedienstete, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendung (§ 2 Z. 5), für die er (sie) aufgenommen wurde, entsprechen.

 

(2) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen seiner Verwendung (§ 2 Z. 5) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

 

(3) Einem (Einer) Bediensteten, der (die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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