(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
1. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe; | |||||||||
2. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe; | |||||||||
3. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung. |
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des (der) Beamten (Beamtin) zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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