§ 22 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

1.

durch Tod oder

2.

durch einvernehmliche Auflösung oder

3.

durch Übernahme des (der) Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde, soweit nicht anderes vereinbart wurde, oder

4.

durch vorzeitige Auflösung oder

4a.

durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder

5.

durch Zeitablauf nach Abs. 5 und nach § 181 Abs. 9 oder

6.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts oder

7.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate eingegangen wurde oder der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde und jeweils Kündigungsgründe vereinbart wurden, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder

8.

wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

9.

wenn der (die) Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 vorzeitig abberufen wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 73/2008, 90/2013, 121/2014, 76/2021)

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen § 24 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 166 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten endet mit Vollendung seines (ihres) 65. Lebensjahres, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des (der) Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 18 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung. (Anm.: LGBl.Nr. 73/2008)

(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(7) § 37 Abs. 4a und 4b sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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