(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Verordnungen des Landes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die § 7 Abs. 1 Z 2 und § 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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