§ 182 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

2. ABSCHNITT

GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST

 

§ 182

Funktionslaufbahnen

 

Der Gemeindedienst umfasst die Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25, wobei GD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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