§ 42 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41a Oö. GDG 2002
§ 42a Oö. GDG 2002