§ 18 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dienstvertrags erfüllt. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

1.

in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,

2.

ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

3.

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

4.

für welche Verwendung (§ 2 Z 5) der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welcher Funktionslaufbahn er (sie) demgemäß (allenfalls provisorisch) zugewiesen wird,

5.

ob der (die) Vertragsbedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist,

6.

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird und

7.

dass dieses Landesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn

1.

der (die) Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen oder das Dienstverhältnis nur zur Vertretung verlängert wurde oder

2.

im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt und diese Ausbildung fortgesetzt werden soll oder

3.

für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit sonstige besondere Gründe vorliegen oder

4.

das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, verlängert wird oder

5.

das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 begründet oder verlängert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigung sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit sowie Dienstverhältnisse mit Vollbeschäftigung zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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