§ 106 Oö. GDG 2002 § 106

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Teilzeitbeschäftigung kann vom Gemeindevorstand sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.

(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung

1.

eines eigenen Kindes oder

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört,

bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.

(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.

(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung gemäß Abs. 5 zu Stande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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